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Satzung des Obst-, Wein-, und Gartenbauvereins Grötzingen e.V
in der Fassung vom März 2014

§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen: Obst-, Wein- und Gartenbauverein Grötzingen e.V.

§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe-Grötzingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach eingetragen.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, interessierte Bürger für den Gedanken eines umweltfreundlichen und landschaftsharmonischen Obst-, Wein- und Gartenbaus im Stadtteil Karlsruhe-Grötzingen zu gewinnen, unter Förderung des Gemeinschaftsgedankens zusammenzuführen und sie durch fachlich-praktische Hilfestellung bei der Verwirklichung ihrer Obst-, Wein- und Gartenbaupläne zu unterstützen.
(2) Mit der selbstlosen Förderung des Obst-, Wein- und Gartenbaus im Rahmen eines sinnvollen Umwelt- und Landschaftsschutzes, sowie der Ortsbild- und
Heimatverschönerung durch Blumenschmuck, verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Vereinszweck soll u.a. durch folgende Mittel erreicht werden:
- Planung, Errichtung und Nutzung von gemeinschaftlichen Obst-, Reb-, Garten- und Kleingartenanlagen
- Vermittlung von Sachkunde an die Mitglieder durch Vorträge, Lehrgänge, Schnittkurse, Beratungen, Praktika und andere Demonstrationsveranstaltungen
- Förderung aller Aktivitäten zur Verschönerung des Ortsbildes, Unterstützung von Blumenschmuckwettbewerben
- Veranstaltung von Ausflügen, Besichtigungen, Lehrfahrten, gesellschaftlichen Veranstaltungen u.a. zur Pflege des geselligen Umgangs der Mitglieder untereinander
- Teilnahme an und Unterstützung von Veranstaltungen der unter §5 aufgeführten Verbände
- Förderung des Vogelschutzes, der Bienenweide und der Tiere in Wald und Flur.

§ 5 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Karlsruhe e.V. und im Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V.(LOGL).

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist und die den Zweck und die Aufgaben unseres Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben aktiv mitzuwirken.
(2) Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.
(3) Der Beitritt erfordert die schriftliche Anmeldung. Diese gilt gleichzeitig als Bekundung, dass sich das Mitglied der Satzung voll inhaltlich unterwirft.
(4) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

§ 7 Arten der Mitgliedschaft
Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
a) Einzelmitgliedschaft
b) Familienmitgliedschaft (Mitglied, Ehegatte/Lebenspartner und Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - Kinder sind beitragsfrei und nicht stimmberechtigt
c) Fortführung der Mitgliedschaft bei Tod des Ehegatten/Lebenspartners (Mitglied)
d) beitragsfreie Mitgliedschaft:
- Mitglieder ab Vollendung des 80. Lebensjahres
- Ehrenmitglieder und -vorstände (Entscheidung durch Ausschuss).

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt:
a) Aufklärung und Rat in allen obst-, wein- und gartenbaulichen Angelegenheiten bei den Fachorganen des Vereins einzuholen
b) an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen
c) Anträge zu stellen; soweit die Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind diese mindestens 8 Tage vor derselben dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:a) die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllenb) sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben aktiv einzusetzen
c) die Einrichtungen, Geräte und Maschinen des Vereins bei Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden zu beseitigen oder zu vergüten
d) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal jeden Jahres zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitglieds
b) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich auf Ende eines Kalenderjahres spätestens bis zum 30. September des betreffenden Jahres zu erklären ist
c) durch Ausschluss, der vom Ausschuss beschlossen wird, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwider handelt, sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt, eine Verpflichtung gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist oder wenn er gegen die Satzung verstößt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

§10 Mittel des Vereins
Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Beiträge der Mitglieder
b) Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins und sonstiger Zuwendungen
c) Zuschüsse und Spenden Zinsen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§11 Organe des Vereins
a) Vorstand
b) Ausschuss
c) Mitgliederversammlung

§12 Der Vorstand
(1) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden jedoch nur dann, wenn dieser verhindert ist.
(2) Er ist für die Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht einem anderen zugewiesen sind,
verantwortlich.
(3) Der Vorsitzende beruft und leitet die Ausschusssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, dass der Verein im
Sinne der Satzungen geführt wird. Er hat dabei bei der Führung des Vereins auf das öffentliche Wohl bedacht zu sein.

§13 Der Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, 1. und 2. Kassier, 1. und 2. Schriftführer (auch gleichzeitig Pressewarte), dem Obmann der Kleingartenanlage „Sandäcker" und in der Regel aus drei weiteren Vereinsmitgliedern. Letztere teilen sich als spezielle Sachbearbeiter das Aufgabengebiet des Vereins zur Unterstützung des Vorstandes als Willensträger der zuständigen Fachberatung. Geeignete Sachbearbeiter mit besonderen Fachkenntnissen und Neigungen können im Ausschuss spezielle Sachgebiete übernehmen.
(2) Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorsitzenden steht es frei, im Bedarfsfalle Sachverständige mit beratender Stimme einzuladen.
(3)Der Obmann der Kleingartenanlage „Sandäcker" ist kraft seines Amtes automatisch Mitglied des Ausschusses und ist dort voll stimmberechtigt. Er muss zuvor von der Kleingarten-Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt worden sein.
(4) Dem Ausschuss obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im übrigen veranlasst der Ausschuss alle Maßnahmen, welche zur Erreichung der Vereinsaufgaben dienlich sind.
(5)Bei Abstimmungen entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(6) Scheidet ein Ausschussmitglied aus, kann eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode erfolgen.

§13a Vergütung für Vereinstätigkeit
(1)Vorstands- und Ausschusstätigkeit werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2)Es können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3)Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§14 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb des ersten Vierteljahres statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder der Ausschuss diese für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe sowie des Zwecks schriftlich beantragt.
(3) Die Einladung ist in der örtlichen Presse („Das Pfinztal" und „Grötzingen Aktuell") bekanntzugeben. Mitglieder, die nicht in Karlsruhe-Grötzingen wohnen, sind gesondert einzuladen. Zwischen der Einladung und der Versammlung soll mindestens ein Zeitraum von acht Tagen liegen.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters sowie des Ausschusses
b) die Entgegennahme der Geschäftsberichte und der Rechnungslegung sowie Erteilung der Entlastung
c) Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Die Mitgliederversammlung wählt vor Wahlen einen Wahlausschuss.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung gemäß Ziffer (3) erfolgt ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(6) Über die Mitgliederversammlung und insbesondere die von ihr gefassten Beschlüsse sowie Wahlergebnisse ist eine vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.§15 Der Schriftführer Der Schriftführer verfasst die Niederschriften der Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften haben die wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und Beschlüsse zu enthalten. Außerdem führt er die Mitgliederkartei, verfasst Zeitungsanzeigen und Berichte von Veranstaltungen für die Presse.

§16 Der Kassier
Der Kassier hat den Einzug der Mitgliederbeiträge und alle damit anfallenden Arbeiten zu vollziehen, sowie über sämtliche finanziellen Geschäfte Eintragungen zu machen. Er hat den regelmäßigen Abschluss des Geschäftsjahres vorzunehmen.

§17 Die Kassenrevisoren
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren auf die Dauer von zwei Jahren.
(2) Diese können nach einer Pause von zwei Jahren wieder gewählt werden.
(3) Die Kassenrevisoren überprüfen die Jahresrechnung des Kassiers, erstatten darüber der Mitgliederversammlung Bericht und können Antrag auf Entlastung des Kassiers stellen.

§18 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen des Vereins werden in den örtlichen Mitteilungsblättern („Das Pfinztal" und „Grötzingen Aktuell") und durch Aushang in den vereinseigenen Schaukästen veröffentlicht.

§19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Zu einem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Vorsitzende hat hierzu schriftlich einzuladen. Zu diesem Beschluss ist
ebenfalls eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen darf nur zur Förderung des Obst-, Wein- und Gartenbaus verwendet oder sozialen und karitativen Zwecken in Karlsruhe-Grötzingen zugeführt werden. Unter Förderung des Gartenbaus ist insbesondere die Kleingartenanlage „Sandäcker" zu verstehen.
(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


Andreas Siegele
(1. Vorstand)


Karlsruhe-Grötzingen, den 29. März 2014


Diese Neufassung der Satzung wurde von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung
am 29. März 2014 einstimmig beschlossen.